Veranstaltung: | BJV 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 7 Anträge |
Antragsteller*in: | Jonathan Deisler (Bundesverband) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.03.2024, 17:31 |
A2: Richtlinienänderungsantrag BuJu Rat
Antragstext
Die Bundesjugendversammlung möge beschließen, dass die Richtlinie der
BUNDjugend wie
folgt geändert wird.
Nr. 6. wird ergänzt um:
„6.9. Kann die Bundesjugendversammlung den Haushaltsplan nicht vor dem
entsprechenden Haushaltsjahr genehmigen, kann der Bundesvorstand einen
vorläufigen Haushaltsplan beschließen. Bei der Erstellung soll der
Bundesjugendrat möglichst weit eingebunden werden und mitgestalten
können. Der Haushaltsplan muss nachträglich auf der folgenden
Bundesjugendversammlung genehmigt werden.“
Nr. 7. wird ergänzt um:
„7.4 Der Bundesjugendrat kann durch einen einstimmigen Beschluss ein
Mitglied des Bundesvorstandes bei erheblicher Missachtung der
Verantwortung für den Verband aus dem Vorstand entfernen. Die
Abstimmung erfolgt geheim. Der betroffenen Person muss angemessen die
Möglichkeit zur Aussprache gegeben werden. Der Beschluss muss durch
die nächste Bundesjugendversammlung bestätigt werden.“
Begründung
Zur Regelung zum Haushalt:
Aktuell hat jeder Haushaltsplan ein Legitimationsdefizit: Nur die BJV kann über unseren
Haushalt abstimmen, jedoch tagt sie erst Mitte des Jahres, wo die erste Hälfte vom
Haushaltsjahr schon vorbei ist. Das heißt, dass wir einige Monate schon mit einem Haushalt
arbeiten und Geld ausgeben, ohne dass dieser Plan vom zuständigen Organ genehmigt wurde.
Deshalb soll dem Bundesvorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, einen vorläufigen
Haushaltsplan zu beschließen, der jedoch weiterhin auf der nächsten BJV beschlossen werden
muss. Die fehlende Legitimation für den vorläufigen Plan soll durch den BuJuRat kommen.
Dieser soll bei der Erstellung des Plans einbezogen werden. Wie der BuJuRat eingebunden
werden soll, wird bewusst oengelassen. Am besten wäre ein Beschluss des BuJuRats, der eine
Voraussetzung für den Haushaltsplan ist. Jedoch wäre dies als feste Regel eine zu große
Einschränkung, da im BuJuRat auch häufig Kapazitäten fehlen, und nicht sichergestellt ist, dass
für eine fundierte Entscheidung des BuJuRats möglich ist. Deshalb sollte es auch keine musssondern
eine Soll-Regelung geben.
Zur Regelung der Abwahl:
Was auch in unserer Richtlinie aktuell noch fehlt, ist eine Regelung zur Entlassung eines
Mitglieds aus dem Bundesvorstand. Es könnte zu einer Situation kommen, wo eine Person aus
dem Bundesvorstand entlassen werden sollte. Dies wird insbesondere relevant, wenn es einen
nicht lösbaren Streit im Bundesvorstand gibt und die entsprechende Person von dem Amt nicht
zurücktreten möchte und dadurch der BuVo nicht mehr arbeitsfähig ist. Bevor es zu einer
solchen Situation kommt, sollte vorher über eine Regelung für diesen Fall diskutiert werden und
diese Lücke geschlossen werden.
Schwierig ist dabei zunächst, wer darüber entscheiden kann. Eigentlich gibt die BJV das Mandat
und grundsätzlich kann nur sie ihr Mandat wieder entziehen. Dies kann jedoch deshalb
schwierig sein, wenn sich die BJV nur einmal im Jahr trit und der nächste Termin noch entfernt
liegt. Deshalb sollte die Möglichkeit einer Abwahl einem anderen Organ auch gegeben werden.
Der Bundesvorstand selbst ist jedoch in einer solchen Situation befangen. Der BuJuRat bietet
sich jedoch gut an, da dieser sich regelmäßig trit, in seiner Konstellation der BJV auch
nahekommt (nur dass eine statt 5 Personen pro LV in diesem vertreten sind) und auch schon
heute über die Zusammensetzung des BuVos bestimmen kann, indem er Beauftragte wählen
kann.
Da eine Abwahl eines BuVo Mitglieds eine sehr krasse Maßnahme ist, sollte die Regelung eine
hohe Hürde daran stellen. Es sollte wirklich nur eine letzte Möglichkeit sein, wenn eine
Mediation nichts mehr bringt und die Arbeitsfähigkeit des BuVo gefährdet ist. Es braucht also
einerseits eine erhebliche Überschreitung/Verletzung des Mandats durch die betroene Person,
die derart oensichtlich ist, dass der BuJuRat sogar einen einstimmigen Beschluss dazu treen
kann.